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Deutscher-Exzellenz-Preis für LTA

Nun ist es amtlich: Deutscher-Exzellenz-Preis für LTA für ausgezeichnete Beratungsleistung!

Unter der Schirmherrschaft und Jurorin der Justizministerin a. D. Brigitte Zypries wurde in einem harten Auswahlprozess der Preis an LTA verliehen. Mehr objektive Beurteilung als durch eine ehemalige Justizministerin geht nicht, ein Ritterschlag für das LTA-Team. 

Womit haben wir das verdient?

• Seriöse Beratung am Kundenbedarf

• Ständige Prüfung des Berufsrechts der Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Notare

• Kritischer Check der Versicherungsbedingungen der Risikoträger

• Harte Verhandlungen mit den Versicherern. Wir stehen ausschließlich im Lager unserer Kunden

Qualität setzt sich durch und wird durch den Deutschen Exzellenz-Preis objektiv gewürdigt. Dafür sind wir sehr dankbar.

Vielen Dank an das DISQ Deutsches Institut für Service-Qualität GmbH & Co. KG, DUP UNTERNEHMER, unseren Kunden und besonders dem LTA-Team.

Die JUVE Awards Gala 2023

Es war ein glanzvoller Abend. Die Alte Oper in Frankfurter am Main war bis auf den letzten Platz besetzt. Rund 1.000 Wirtschaftsanwältinnen und Wirtschaftsanwälte fieberten der Verleihung der heiß begehrten Awards als Anerkennung für ihre Leistungen entgegen. Wir von LTA haben mit großer Freude den spontanen Zwischenapplaus wahrgenommen für unseren originellen Imagefilm bei der Verleihung.

Besonders freuen konnten sich die beiden Wohltätigkeitsorganisationen , für die eine Rekord-Spendensumme gesammelt wurde. Während Tausche Bildung für Wohnen e.V. durch Lernpatenschaften sozialer Segregation in Deutschland entgegenwirkt, kämpft HÁWAR.help e.V. mit politischen Patenschaften gegen die menschenrechtswidrigen Aktivitäten im Iran. Der Abend ging mit viel Musik, Tanz und ausgelassener Stimmung zu Ende.

Let’s Talk About Money – Gewinnverteilung in Kanzleien. Interview mit Dr. Kay-Uwe Bartels 

Dr. Christian Zimmermann: Herr Bartels, Sie sind spezialisiert auf die Beratung von Juristen in Kanzleien, MDP und Rechtsabteilungen in den Bereichen Positionierung, Strategie, Organisation und Digitale Transformation. Ein wesentlicher Aspekt der Verzahnung von Vision, Zielsetzung, Strategie und der Zusammenarbeit innerhalb der Partnerschaft ist die Gewinnverteilung. Welche Gewinnverteilungssysteme bestehen in deutschen Kanzleien?

Dr. Kay-Uwe Bartels: Wenn ich zunächst die 100 umsatzstärksten Wirtschaftskanzleien in Deutschland 2021/2022 gemäß Juve Rechtsmarkt betrachte, so ist eine exakte Zweiteilung festzustellen. 50% der Kanzleien verteilen ihren Gewinn nach einem sogenannten Lockstep oder modifizierten Lockstep-System, 50% nach einem sogenannten Merit-Based oder Eat What You Kill-System. In einem Lockstep-System berechnet sich der Gewinnanteil eines Partners unabhängig von seinem individuellen Leistungsbeitrag anhand einer dem Partner zugeordneten Punktzahl im Verhältnis zur Gesamtzahl aller ausgegebenen Punkte für die gesamte Partnerschaft. Im Gegensatz dazu wird bei einem Merit-Based oder Eat What You Kill-System auf den sehr individuellen Leistungsbeitrag eines Partners abgestellt, der als Grundlage für seinen Gewinnanteil genommen wird.

Dr. Joseph Schilling: Wie relevant ist die Herkunft der Kanzleien?

Bartels: Deutsche Kanzleien verteilen ihren Gewinn überwiegend in einem Lockstep oder modifizierten Lockstep-System (58%) und zu 42% in einem Merit-Based oder Eat What You Kill-System, US-Kanzleien verteilen im Gegensatz hierzu ganz überwiegend in einem Merit-Based oder Eat What You Kill-System (74%), bei internationalen Kanzleien beträgt der Anteil der in einem Merit-Based oder Eat What You Kill-System verteilten Gewinne 86%.

Zimmermann: Nach welchen Kriterien wird der Gewinn in Kanzleien mit einem Merit-Based oder Eat What You Kill-System verteilt?

Bartels: Die ganz überwiegende Mehrzahl der Gewinnverteilungssystemesetzen am Kriterium Höhe der Umsatzerlöse eines Partners (83%) an, entweder ausschließlich oder ergänzt um weitere Kriterien. Dies können sein: z. B. die Dauer der Zugehörigkeit zur Partnerschaft, das Maß an Akquisition, die Weitergabe akquirierter Umsätze/abrechenbare Zeiten an andere Partner/Anwälte, das Engagement bei der Entwicklung der Kanzlei und der Partnerschaft z. B. in den Bereichen Aus- und Weiterbildung, sowie Geschäftsentwicklung und die Mitarbeit in Gremien der Kanzlei. Bei einzelnen Kanzleien auch Veröffentlichungen, wissenschaftliche und Vortragstätigkeiten sowie Mitarbeit in Pro Bono-Projekten.

Schilling: Welche Aspekte sind bei der Gewinnverteilung mittels eines Lockstep oder modifizierten Lockstep-Systems zu beobachten?

Bartels: Sogenannte reine Lockstep-Systeme sehen einen jährlichen Zuwachs an Punkten einzig nach dem Kriterium Dauer der Kanzleizugehörigkeit bzw. Lebensalter vor. Die Systeme unterscheiden sich durch die Spannbreite zwischen Einstiegs- und Plateau-Niveau, hier sehe ich Spannbreiten von 1:2-3 (tendenziell eher bei deutschen Kanzleien) bis 1:6-10 (tendenziell eher bei internationalen und US-Kanzleien), das heißt, dass ein Partner, der die Obergrenze der Vergütung erreicht hat, das 2-3-fache (in deutschen Kanzleien) bis zum 6-10-fachen (in Internationalen/ US-Kanzleien) des Gewinnanteils verglichen mit einem Partner zu Beginn bzw. auf der Eingangsstufe in der Gewinnverteilung erhält. Die Bandbreite der Zeiträume für den Durchlauf eines Partners vom Einstieg bis zur Obergrenze (teilweise als Plateau bezeichnet) reicht nach meiner Erfahrung von sechs Jahren bis zu 14 Jahren. Modifizierte Lockstep-Systeme sehen die Unterlegung der jährlichen Punktzuwächse durch Kriterien vor, die aus der Merit-Based oder Eat What You Kill-Systemen bekannt sind und in abgeschwächter Form übernommen werden, das heißt, der Partner muss bestimmte absolute Umsatzerlös- bzw. Profitabilitätsbeträge erreichen oder sonstige, zuvor genannte Kriterien erfüllen.

Einzelne Systeme sehen Prüfpunkte, Tore bzw. Schranken in der Form von Umsatz-, Ergebnis- oder sonstigen Erfolgsbeiträgen vor, die erreicht und durchschritten werden müssen, um das Fortschreiten im Punktesystem Richtung Plateau fortzusetzen. Ein Beispiel für ein (modifiziertes) Lockstep-Verteilungssystem könnte ein Einstieg mit 40 Punkten und ein jährlicher Zuwachs von 5 Punkten sein, so dass der Partner nach zwölf Jahren 100 Punkte (Spannbreite 100:40=2,5) erreicht. Nach fünf (65 Punkte) und neun Jahren (85 Punkte) könnten Prüfpunkte, Tore bzw. Schranken definiert sein, die erreicht werden müssen und im Idealfall im Partnerschaftsvertrag vereinbart sind. Teilweise werden Kriterien für den Verbleib in der höchsten Lockstep-Stufe definiert, zum Teil wird vereinbart, dass die Punkte eines Partners z. B. in den letzten drei Jahren vor Erreichen der Altersgrenze um jeweils ein Drittel abschmelzen, so dass jeder Partner bei Austritt aus der Kanzlei keine Punkte mehr besitzt.

Zimmermann: Sie begleiten seit mehr als zehn Jahren Kanzleien bei der Modifizierung ihrer Gewinnverteilungssysteme. Welche Gründe liegen ihrer Beauftragung in der Regel zugrunde?

Bartels: Häufigster Grund ist die Unzufriedenheit der Mehrheit der Partner mit der Gewinnverteilung, weil diese nicht zur Zielsetzung und Strategie der Kanzlei passe und weil die der Gewinnverteilung zugrunde liegenden Kriterien häufig intransparent seien. Grund hierfür sind unbestimmte verwendete Begriffe für die Kriterien wie „Erfolg“, „herausragende“ Leistungen, eine Berücksichtigung „partnerschaftlichen Verhaltens“, der Ausbau „wichtiger“ Mandantenbeziehungen, „Engagement“ für die Kanzlei, Beiträge zum „strategischen Erfolg“, aber auch eine Verteilung durch ein Komitee oder die „Beurteilung“ von Partnern durch andere Partner. In Kanzleien, die zur Gewinnverteilung Lockstep oder modifizierte Lockstep-Systeme zugrunde legen, ist es häufig die Überbetonung der Dauer der Kanzleizugehörigkeit und der Seniorität. Dahinter steht die Annahme, dass eine stetige Steigerung von Umsatzerlösen, Auslastung des Partners und Profitabilität der geleisteten Arbeit mehr oder weniger einzig Folge von Seniorität und Berufserfahrung sei, ohne dass individuelle Beiträge und Erfolge, aber auch z.B. Umorientierungen aufgrund geänderter Nachfragesituation durch Mandanten berücksichtigt werden.

Schilling: Welche generellen Tendenzen haben Sie im Verlauf der letzten fünf Jahre beobachtet?

Bartels:Mit Blick auf die ca. 25 Projekte zur Modifizierung von Gewinnverteilungssystemen in Kanzleien in den letzten fünf Jahren beobachte ich, dass der Wunsch der Mehrheit der Partner nach einer besseren Berücksichtigung individueller Leistungsbeiträge zunimmt, ohne dass die jeweiligen Gewinnverteilungssysteme einer radikalen und vollständigen Neufassung unterworfen werden sollen. Betriebswirtschaftlich steht hinter den Zusammenschlüssen von Anwälten zu Kanzleien vor allem das Ziel einer gemeinsamen Berufsausübung, um sich ergänzender Dienstleistungen (Cross Selling) anbieten zu können.

Damit geht der Wunsch der meisten Partner einher, gemeinsame Aktivitäten und Anstrengungen von Partnern zur Identifikation der grundsätzlichen Ausrichtung der Kanzlei (adressierte Mandanten-Industrien, Rechtsgebiete, Art der Mandanten/Mandate), das heißt, der sie tragenden Werte und Ziele, der Art und Weise, wie diese Ziele erreicht werden sollen und der Umsetzung der Maßnahmen und Handlungen, die der Zielerreichung dienen, zu honorieren. Erfolgreiche nachhaltige Gewinnverteilungssysteme sollten daher nach meiner Ansicht die gemeinsame Identifikation von Mandanten (z. B. in einem Top 30- oder Top 50-Mandanten-Programm) und langfristig profitable Begleitung der Mandanten bei deren rechtlichen Fragestellungen berücksichtigen.

Die sehr starke Betonung der erzielten Umsatzerlöse unterstellt, dass aus der Höhe der Umsatzerlöse auf die zu verteilende Profitabilität und die Höhe der Gewinne geschlossen werden kann. Das ist nach meiner Erfahrung aus 20 Jahren betrieb(swirtschaft)licher interner und externer Beratung in den seltensten Fällen gegeben. Die häufig stark vereinfachende Annahme, umsatzstarke Mandanten, Praxisgruppen, Industriegruppen und Partner trügen in gleichem Maße zur Profitabilität bei, führt nicht unwesentlich zur Unzufriedenheit mit Gewinnverteilungssystemen. Wenn individuelle Beiträge berücksichtigt werden sollen, wäre somit eine Praxisgruppen-, Industriegruppen-, Niederlassungs-, Mandanten-Ergebnisrechnung zu implementieren, um die Erfolge ermitteln und anschließend verteilen zu können.

Zimmermann: Welche Vorteile haben die jeweiligen Gewinnverteilungssysteme?

Bartels: Lockstep-Systeme stellen aus Mandantensicht eher sicher, dass die/der jeweils am besten für eine rechtliche Fragestellung qualifizierte Anwalt*in mit der Bearbeitung des Mandates betraut wird, da kein unmittelbares Interesse an der persönlichen Erzielung des Umsatzerlöses und der Auslastung besteht. Das für die Kanzlei wesentliche Ziel der Maximierung des Mandantennutzes wird hier eher erreicht und damit auch die langfristige Sicherung und Nutzung der Erfolgspotenziale der Kanzlei. Weitere positiv beeinflussende Erfolgsfaktoren sind stärkeres Interesse an Cross Selling, Mitarbeiterförderung und -ausbildung sowie in der Regel eine als angenehmer und besser wahrgenommene Kanzleikultur durch konsensualeren und wertschätzenderen Umgang und die Anerkennung jeweils anderer Kompetenzen und Erfahrungen. In Kanzleien, die Merit-Based oder Eat what you kill-Systeme der Gewinnverteilung zugrunde legen, ist der individuelle Einsatz in der Regel höher, da die Erträge dem Leistenden unmittelbarer zufließen.

Die Kanzlei ist häufig leistungsorientierter und fokussierter auf persönliche Leistungsbeiträge und Auslastung ausgerichtet. Sie hat außerdem die größere Herausforderung, Beiträge Einzelner für den gemeinsamen (Kanzlei) Erfolg einzufordern. Cross Selling findet in der Regel in geringerem Umfang statt. Insgesamt betrachtet nehme ich Kanzleien, deren Gewinnverteilung Lockstep oder modifizierte Lockstep-Systeme zugrunde liegen, als langfristig erfolgreicher wahr, finanziell (z. B. Höhe der Gewinnmargen) wie nicht-finanziell (z. B. konsensualere, wertschätzendere Kanzleikultur). So verteilen z. B. 7 der 10 Top-Kanzleien der azur 100-Liste 2023 ihren Gewinn nach diesem System.

Schilling: Gelten die bisher getroffenen Aussagen auch für Kanzleien, die nicht zur Gruppe der 100 umsatzstärksten Wirtschaftskanzleien in Deutschland 2021/2022 gemäß Juve Rechtsmarkt gehören?

Bartels: Die Gewinnung von Informationen für diese Gruppe ist deutlich herausfordernder. Ich kann hier nur meine Erfahrung aus realisierten Projekten heranziehen und dies auf der Basis meiner Kenntnisse und Erfahrungen im Grunde mit Ja bestätigen.

To Be Continued

Freuen Sie sich schon auf die Fortsetzung in unseren kommenden Newslettern, wenn wir über weitere Themen wie Mitarbeitergewinnung, Motivation und andere Management-Themen in der Organisation großer und kleiner Kanzleien der rechts- und wirtschaftsberatenden Berufe mit Dr. Bartels sprechen.

Interview mit Prof. Dr. Martin Henssler (Geschäftsführender Direktor) und Dr. Christian Deckenbrock (Akademischer Oberrat)

LTA: Das Institut für Anwaltsrecht an der Universität Köln gibt es seit 1988. Wie hat es sich über die Jahre entwickelt? 

Dr. Christian Deckenbrock: Das Institut für Anwaltsrecht wurde 1988 mit dem Ziel gegründet, die wissenschaftliche Erforschung des Anwaltsrechts voranzutreiben, einen Dialog zwischen Wissenschaft und Anwaltschaft zu schaffen und die anwaltliche Perspektive in die Juristenausbildung einzubringen. Diesem Auftrag fühlt sich das Institut nun seit 35 Jahren verpflichtet. Es gibt eigentlich keinen Aspekt der breit gefächerten Querschnittsmaterie Anwaltsrecht, dem sich das Institut mit seinen vielen Mitstreitern – hierzu zählen neben Martin Henssler auch noch Hanns Prütting, Christoph Thole und Matthias Kilian als Direktoren, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Instituts und der Förderverein unter der Leitung von Bernd Hirtz – nicht angenommen hat. Wesentliche Standardwerke, wie der BRAO-Kommentar Henssler/Prütting, das Sozietätsrechtshandbuch Henssler/Streck, das Handbuch zur Beraterhaftung von Henssler/Gehrlein/Holzinger und der RDG-Kommentar von Martin Henssler und mir werden in Köln herausgegeben. Insgesamt kommen an die 50 wissenschaftliche Veröffentlichungen pro Kalenderjahr zusammen, die das anwaltliche Berufsrecht gleichermaßen prägen und im Detail beleuchten. 

LTA: Welche Schwerpunkte sind über die Jahre neu hinzugekommen?

Christian Deckenbrock: Aktuelle Reformdiskussionen werden stets eng begleitet. So trat Prof. Dr. Henssler schon 1994 als Sachverständiger zur damaligen BRAO-Novelle im Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages auf, seitdem ist eigentlich bei jedem Gesetzesvorhaben zum anwaltlichen Berufsrecht sein Sachverstand gefragt. 

Zudem haben wir uns der anwaltsorientierten Lehre verschrieben und fördern aktiv die Teilnahme der Studierenden am Soldan Moot Court, bei dem es auch um Fragen des Berufsrechts geht.

LTA: Nach Inkrafttreten der BRAO-Reform zum 01.08.2022 bietet das Anwaltsinstitut einen digitalen Kompaktkurs zum anwaltlichen Berufsrecht. 

Prof. Dr. Martin Henssler: Seit der BRAO-Reform sind neu zugelassene Rechtsanwälte verpflichtet, binnen eines Jahres nach Zulassung einen Nachweis über den Erwerb von Kenntnissen im Berufsrecht zu erbringen (§ 43f BRAO). Neben den Präsenz- und Live-Veranstaltungen klassischer Anbieter stellt das Kölner Anwaltsinstitut in einem Pilotprojekt einen vollständig digitalen Online-Lehrgang samt eigens entwickelter Lernplattform zu Verfügung, der die wesentlichen Grundlagen des Berufsrechts vermittelt (https://coursespace.de). Die Vorträge sind nach Themen in Einheiten unterteilt und in Fernsehqualität aufgezeichnet, sodass die Teilnehmenden frei bestimmen können, wann, wo und in welchem Tempo sie die Kenntnisse erwerben möchten. Für den Kenntnisnachweis wird die Anwesenheit durch eine KI-basierte Gesichtserkennung sichergestellt, sodass die Teilnehmenden lediglich einen PC, ein Laptop oder Tablet mit Kamera benötigen. 

LTA: Welche Rolle spielte das Institut bei Entwicklung der jüngsten BRAO-Reform?

Christian Deckenbrock: Eine ganz entscheidende Rolle! Prof. Henssler hat bereits sehr früh auf die Defizite im anwaltlichen Berufsrecht hingewiesen. Das frühere Berufsrecht der Anwaltsgesellschaften war intransparent, inkohärent und lückenhaft. Es fehlte an einem rechtsformunabhängigen Ansatz; die Berufsausübungsgesellschaft war berufsrechtlich ein Nullum, weil die Vorschriften allein am Einzelanwalt anknüpften. 

Zudem bestand Handlungsbedarf, weil das Bundesverfassungsgericht die Regelungen zum Kreis der sozietätsfähigen Berufe und zu den Mehrheitserfordernissen in der Anwalts-GmbH für verfassungswidrig erachtet hatte. 2018 hat dann Martin Henssler im Auftrag des Deutschen Anwaltvereins, aber gleichwohl als unabhängiger Wissenschaftler und ohne jede Vorgabe, einen vollständigen Gesetzentwurf zur Reform des Berufsrechts der anwaltlichen Berufsausübungsgesellschaften vorgestellt. Dieser Entwurf war eine hervorragende Grundlage für die nun in Kraft getretene Reform des anwaltlichen Gesellschaftsrechts. 

LTA: Es wurde ein Bedarf für eine Liberalisierung des anwaltlichen Gesellschaftsrechts gesehen, der im Zuge der BRAO-Reform durch zahlreiche neue anwaltliche Gesellschaftsformen seinen Niederschlag gefunden hat. Wie reagiert die Praxis, sehen Sie einen Trend?

Martin Henssler: Das Recht auf Organisationsfreiheit muss auch für die Anwaltschaft gelten. Jede Beschränkung bedarf mit Blick auf die grundrechtlichen Freiheiten einer Rechtfertigung. Schon deshalb war eine Anpassung erforderlich – auch wenn derzeit noch kein Ansturm auf die GmbH & CO. KG und die weniger interessante OHG zu verzeichnen ist. Das Anwaltsinstitut sieht sich als Garant für die Rechtsstaatlichkeit und ist in dieser Rolle aktiv geworden.

LTA: Wie wird die Möglichkeit der interprofessionellen Zusammenarbeit mit solchen Berufen angenommen, die bisher nicht als sozietätsfähig galten, also Ärzten, Sachverständigen, Apothekern oder Hebammen und Lotsen, § 1 Abs. 2 PartG?

Christian Deckenbrock: Prof. Kilian hat in AnwBl 2023, 38 hierzu einen Aufsatz im AnwBl (s.Box) veröffentlicht, der verdeutlicht, welcher Bedarf in diesem Bereich besteht und welche nach der BRAO-Reform sozietätsfähigen Berufe besonders passend für eine Zusammenarbeit mit Anwältinnen und Anwälten angesehen werden. Richtig ist allerdings, dass die Anzahl der „neuen“ interprofessionellen Berufsausübungsgesellschaften sich bislang im Rahmen hält. Hier wird die Zeit zeigen, welche Modelle sich am Markt etablieren. Gleichwohl war die Öffnung überfällig, weil es keinen Sachgrund mehr für den bisherigen, recht restriktiven Katalog gab. 

LTA: Welche Rechtsfolge besteht Ihrer Meinung nach, wenn eine PartG mbB die Frist zum 01.11.2022 für den Zulassungsantrag versäumt hat? Verliert sie die Rechtsdienstleistungsbefugnis oder wird sie mangels Zulassung als milderes Mittel auf das Haftungsregime einer einfachen Partnerschaftsgesellschaft „zurückgestuft“?

Martin Henssler: Die Folgen sind im Gesetz eindeutig beschrieben: Die Postulationsfähigkeit und die Rechtsdienstleistungsbefugnis sind an die Zulassung gekoppelt. Ohne Zulassung bzw. ohne einen rechtzeitigen Antrag auf Zulassung ist die zulassungspflichtige Berufsausübungsgesellschaft weder postulationsfähig noch rechtsdienstleistungsbefugt. Eine Rückstufung in eine einfache Partnerschaftsgesellschaft kann meines Erachtens nicht erfolgen, denn diese Frage bestimmt sich nach gesellschafts- und nicht berufsrechtlichen Regelungen.

LTA: Ist das Kanzlei-beA-Postfach ein großer Motivator für GbRs, Partnerschaften und OHGs, eine Zulassung zu beantragen? 

Martin Henssler: Die freiwillige Zulassung der GbR und anderer nicht haftungsbeschränkter Berufsausübungsgesellschaften bietet durch das einheitliche beA-Postfach, das Organisationsprozesse in der Kanzlei vereinfacht, einen klaren Vorteil.

LTA: Welche Rechtsfolge sehen Sie für GbRs, die pflichtwidrig die neue Pflichtversicherungssumme von € 500.000 in der irrigen Annahme nicht abschließen, dass die Versicherungssumme nach § 51 BRAO für den einzelnen Berufsträger wie in der Vergangenheit ausreicht? 

Christian Deckenbrock: Ein nicht ausreichender Versicherungsumfang führt zu einer persönlichen Haftung, die allerdings bei einer GbR ohnehin besteht. Darüber hinaus handelt es sich um einen Berufsrechtsverstoß, der durch die zuständige Rechtsanwaltskammer geahndet werden kann, zum Beispiel durch eine Rüge bis zu einem anwaltsgerichtlichen Verfahren. Ist die GbR nicht (freiwillig) zugelassen, können sich berufsrechtliche Sanktionen allerdings nur gegen die beteiligten Anwälte richten.

LTA: Das Institut für Anwaltsrecht beteiligt sich maßgeblich an Diskussionen zu Legal Tech. Welche Rolle wird es im Rechtsmarkt der Zukunft einnehmen – Ergänzung oder Verdrängung?

Martin Henssler: Digitalisierbare Prozesse werden für die Anwaltschaft wegfallen. Insofern findet in diesem Bereich eine gewisse Verdrängung statt. Das halte ich jedoch nicht unbedingt für negativ, da mehr Zeit für komplexere Sachverhalte aufgewendet werden kann, während möglicherweise nicht lukrative, aber notwendige Rechtsdienstleistungen durch Legal-Tech-Einheiten übernommen werden können. 

Bereits jetzt gibt es auch unter der Anwaltschaft einen Fachkräftemangel, während immer mehr Regulierungen zu beachten sind. Von Vorteil sind niedrigschwellige Angebote zu „Kleinstfällen“, um Rechtsanwälte zu entlasten und dem Mandanten zum Recht zu verhelfen. 

Christian Zimmermann: Das Anwaltsinstitut veranstaltet regelmäßige Symposien. Mit welchem Thema haben Sie in der fast 35-jährigen Geschichte des Instituts die meisten Zuhörer mobilisiert?

Christian Deckenbrock: Unsere Symposien waren stets gut besucht, oft frühzeitig ausgebucht oder wir mussten nach größeren Räumlichkeiten Ausschau halten. Zwei Veranstaltungen aus der jüngeren Vergangenheit möchte ich gleichwohl hervorheben: zum einen unsere Veranstaltung 2019 mit dem Tagungsthema „v-Dienstleistungen – Chancen und Risiken für den Anwaltsberuf“, die unmittelbar vor der Grundsatzentscheidung des BGH in Sachen „wenigermiete.de“ stattfand. 

Wir mussten die Anmeldeliste bereits nach wenigen Tagen schließen, weil die Kapazitätsgrenze von 150 Teilnehmenden erreicht war. Die vielfältigen Entwicklungen des Rechtsdienstleistungsmarkts in den letzten Jahren – gerade durch die Etablierung der Legal-Tech-Angebote – wurden dann äußerst kontrovers bei uns diskutiert. Da die auf unseren Symposien gehaltenen Vorträge im Nachgang der Veranstaltung im Anwaltsblatt veröffentlicht werden, hat die Veranstaltung aber noch eine viel größere Breitenwirkung gehabt.

2020 mussten wir dann aufgrund der COVID-19-Pandemie online tagen. Thematisch ging es um die vielfältigen Gesetzesentwürfe, die die Bundesregierung kurz zuvor vorgelegt hatte, allen voran um die „Große BRAO-Reform“ mit der Neuregelung des anwaltlichen Gesellschaftsrechts und um das Gesetz zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt. Mit uns wollten fast 280 Teilnehmende über diese rechtspolitischen Vorhaben diskutieren.

Joseph Schilling: Zahlen, Daten, Fakten zum Institut für Anwaltsrecht. Der Förderverein war maßgeblich an der Gründung des Instituts beteiligt. Welche Rolle spielt er damals und heute bei der Finanzierung des Instituts?

Christian Deckenbrock: Eine sehr wichtige: Der Zweck des 1988 gegründeten Fördervereins, genauer des Vereins zur Förderung des Instituts für Anwaltsrecht an der Universität zu Köln e. V., ist die Förderung der wissenschaftlichen Arbeit des Instituts für Anwaltsrecht an der Universität zu Köln. 

Der Verein übernimmt etwa einen Teil der Finanzierung des Personalbestandes und der Bibliothek, die sicherlich die größte Spezialbibliothek mit anwaltsrechtlicher Literatur ist. Ohne diese Förderung wäre die Arbeit des Instituts und seiner Mitarbeiter – jedenfalls in diesem Umfang – undenkbar. Zudem helfen uns die Vorstandsmitglieder des Fördervereins, allen voran der Vorstand unter Professor Bernd Hirtz, sehr durch ihr persönliches Engagement. Man merkt bei allen, dass ihnen der Verein, das Institut und die gemeinsamen Themen sehr am Herzen liegen. 

Stella Dörne: Welche Möglichkeiten der Fördermitgliedschaft gibt es? 

Christian Deckenbrock: Zunächst einmal freuen wir uns über jedes neue Mitglied im Förderverein. Jeder Beitrag kommt der unabhängigen wissenschaftlichen Forschung im Anwaltsrecht unmittelbar zugute. Die Beitragshöhe bestimmt jedes Mitglied selbst. Für natürliche Personen ist ein Mindestbeitrag in Höhe von 50 Euro und für juristische Personen ein Mindestbeitrag in Höhe von 375 Euro vorgesehen. 

Wer Interesse an einer Fördermitgliedschaft hat, findet alle Informationen zum Förderverein auf der Website unseres Instituts, die unter anwaltsrecht.uni-koeln.de erreichbar ist. Die Mitgliedschaft bringt aber auch unseren Mitgliedern Vorteile: Mit einer Vielzahl von wissenschaftlichen Veröffentlichungen (meist um die 50 pro Kalenderjahr) und Veranstaltungen beleuchten wir grundlegende und aktuelle Fragen des Anwaltsrechts aus jedem nur denkbaren Blickwinkel. Zudem stellen wir sicher, dass das Anwaltsrecht auch an unserer Universität [Anm: Universität zu Köln] gelehrt wird. Dies ist von besonderer Bedeutung, nachdem der Gesetzgeber in § 43f BRAO jede neu zugelassene Anwältin und jeden neu zugelassenen Anwalt inzwischen verpflichtet, eine zehnstündige Lehrveranstaltung im anwaltlichen Berufsrecht zu besuchen. Darüber hatten wir ja vorhin schon gesprochen. Nicht umsonst hat uns die frühere Bundesjustizministerin Brigitte Zypries als anwaltsrechtlichen „Leuchtturm“ in Wissenschaft und Lehre bezeichnet.

LTA: 2023 jährt sich die Institutsgründung zum 35. Mal. Wie wird das Jubiläum gefeiert?

Christian Deckenbrock: Lassen Sie sich überraschen! In jedem Fall planen wir wieder unser jährliches Berufsrechtssymposium, das am 30. November stattfinden wird.

LTA: Gegen Ende des Interviews erlauben Sie bitte die kurze Frage: Was wäre die Welt ohne das Institut für Anwaltsrecht? Welche Errungenschaften wären der Anwaltschaft verborgen geblieben? Bitte antworten Sie kurz und pointiert. 

Martin Henssler: „Eine andere Welt.“

Lieber Herr Prof. Dr. Henssler, lieber Herr Dr. Deckenbrock, wir danken Ihnen für das Gespräch. Dem Institut wünschen wir stetes Wachstum im 35. Jahr seines Bestehens und, wer weiß, vielleicht gibt es ja doch noch eine kleine Feier…

Aon Österreich und LTA Legal & Tax Assekuranzmakler bieten Risikomanagement Lösungen an

Kooperation bei Berufshaftpflichtversicherung für Rechtsanwälte, Wirtschaftstreuhänder, Steuerberater und Notare

Aon Österreich, Teil von Aon plc (NYSE: AON), einem der weltweit größten Risikoberater, und LTA Legal & Tax Assekuranzmakler haben heute bekanntgegeben, in Zukunft auf dem Gebiet der Berufshaftpflichtversicherung für Rechtsanwälte, Wirtschaftstreuhänder, Steuerberater und Notare zu kooperieren. 

Marcel Armon, Vorsitzender von Aon Österreich, sagt: „Um die bestmöglichen Lösungen für Berufsträger in Österreich anbieten zu können, haben wir uns entschlossen, mit LTA gemeinsame Wege zu gehen. Durch diese Kooperation bündeln wir unsere Stärken und schaffen Synergien zum Nutzen unserer Kunden, damit diese bessere Entscheidungen im Risikomanagement treffen können. Das Geschäftsmodell verbindet die Vorteile der heimischen Regionalität und Nähe zum Kundenmit der Expertise eines Qualitätsmaklers für Kanzleiversicherungen.“

„Wir freuen uns, mit Aon in Österreich einen starken und renommierten Berater gewonnen zu haben. Durch unsere Spezialisierung von Knowhow in der Vermögensschaden Haftpflichtversicherung für die rechts- und wirtschaftsberatenden Berufe erhalten Kunden einen deutlichen Mehrwert. Sie profitieren von unserem Marktüberblick hinsichtlich Prämien- und Versicherungsbedingungen, der Erfahrung in der Entwicklung und Vereinbarung von speziell auf die Bedürfnisse Ihrer Kanzlei zugeschnittenen Anforderungen,“ untermauert Dr.Christian Zimmermann, Geschäftsführender Gesellschafter von LTA.

Aon Österreich ist seit über 90 Jahren am österreichischen Markt verankert. Mit mehr als 300 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern an neun Standorten ist Aon als Mitglied der heimischen Versicherungswirtschaft ein wertvoller Berater für die Freien Berufe in Österreich und hilft den Kunden, Risiken umfassend zu verstehen und zu minimieren.

LTA zeichnet sich durch ein Team von Expertinnen und Experten rund um die rechts- und wirtschaftsberatenden Berufe aus. Hervorzuheben sind vier Juristen in der Geschäftsführung und besondere Expertise in der Vertragsoptimierung und der sensiblen Betreuung von Schadenfällen.

Aon-LTA arbeitet mit allen relevanten Risikoträgern in Österreich und Deutschland zusammen und gibt den Input bei notwendigen Änderungen des Versicherungsschutzes aufgrund gesetzlicher Erfordernisse oder Erweiterungen des Berufsrechts. Darüber hinaus kennt Aon-LTA die Prämienkalkulationen der Versicherer und öffnet Spielräume zur Optimierung der Prämien im Interesse der betreuten Kanzleien.


Bildbeschreibung / links nach rechts: 
Dr. Joseph Schilling (LTA), Marcel Armon, Executive Chairman Austria (Aon)Dr. Christian Zimmermann (LTA), Mag. Kerstin Keltner (Aon), Nikolaus Kaja, MLS (Aon) Fotocredit: Aon

Bildbeschreibung / links nach rechts:
Dr. Joseph Schilling (LTA), Mag. Kerstin Keltner (Aon), Dr. Christian Zimmermann (LTA), Marcel Armon, Executive Chairman Austria (Aon)
Fotocredit: Aon

Über Aon

Aon plc (NYSE: AON) ist ein führendes globales Dienstleistungsunternehmen, das eine große Bandbreite an Risiko-, Altersvorsorge- und Gesundheitslösungen anbietet. Umfangreiches Wissen über Risiken, Chancen und Potenziale ist die Grundlage unserer Arbeit. Unser Anspruch ist es, Zukunft gemeinsam zu verstehen. Dafür engagieren sich in 120 Ländern 50.000 qualifizierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter – davon mehr als 300 an 9 Standorten in Österreich. Internationales Know-how, in Verbindung mit lokaler Verankerung, bringt den entscheidenden Mehrwert für Kunden.

Folgen Sie Aon auf Twitter und LinkedIn. Bleiben Sie auf dem Laufenden, indem Sie den Aon Newsroom besuchen und melden Sie sich hier für News Alerts an. 

Erfahren Sie mehr über Aon in Österreich unter: www.aon-austria.at

JUVE Award 2022 – LTA Imagefilm

Als einer der Sponsoren des diesjährigen JUVE Award 2022 waren wir eingeladen, einen kurzen Imagefilm zu produzieren. Wir möchten uns noch einmal beim JUVE Verlag für den fantastischen Abend bedanken und hoffen, der Film gefällt!

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JUVE Inside – Was hinter den Kulissen des JUVE Awards geschieht

Auch in diesem Jahr werden wieder die bekannten JUVE Awards verliehen. Als einer der Sponsoren haben wir dies zum Anlass genommen, Sie ein wenig hinter die Kulissen von JUVE Verlag mitzunehmen und haben ein Interview mit Herrn Jörn Poppelbaum, Mitglied der JUVE-Chefredaktion, geführt.

Joseph Schilling: Zahlen, Daten, Fakten: Wie hoch ist die Auflage, wie hoch die Reichweite von JUVE in Deutschland und gibt es eine internationale Ausstrahlung des deutschen JUVE-Rankings?

Jörn Poppelbaum: Das JUVE Handbuch Wirtschaftskanzleien mit seinen umfangreichen Rankings von ca. 750 Wirtschaftskanzleien in Deutschland – nach Rechtsgebieten und Regionen – erscheint jährlich in einer Printauflage von 20.500 Exemplaren. Diese gehen vor allem an Rechtsabteilungen, Geschäftsführer und Vorstände in Unternehmen, aber auch an Kanzleien und Universitäten. Online ist die Reichweite nochmal höher, da wir die Inhalte mit allen Rankings auch online auf juve.de zur Verfügung stellen.

Stella Dörne: Jeder fragt sich, wie läuft das Procedere zum Ranking. Geben Sie etwas preis rund um die geheime „Black-Box“ von JUVE?

Poppelbaum: Geheim ist ja nur das Ergebnis, jedenfalls bis zum Abend der JUVE Awards. Und es gibt ja nicht DAS eine JUVE-Ranking, sondern neben dem Ranking der nationalen Top 50 Wirtschaftskanzleien über 40 zum Teil unterschiedlich ausgestaltete Rankings für verschiedene Rechtsberatungsfelder von A wie Anleihen bis Z wie Zollrecht.

Hinzu kommen 20 Rankings bzw. Analysen zu verschiedenen regionalen Rechtsmärkten. Und das allein im JUVE Handbuch Wirtschaftskanzleien. Rankings machen wir ja auch über den österreichischen Anwaltsmarkt, über Patentmärkte in verschiedenen europäischen Ländern sowie über den Markt der steuerberatenden Gesellschaften. Hinter den Rankings steckt jeweils ein sehr umfangreicher und aufwendiger Rechercheprozess, bei dem über viele Monate Informationen von den Kanzleien zusammengetragen und ausgewertet werden und die Redaktion unzählige Interviews führt. Allein im letzten Recherchezeitraum waren dies knapp 10.000. 

Außerdem fließt die JUVE-Berichterstattung über das gesamte Jahr mit ein. Hinzu kommen die Empfehlungen von Mandanten und von Wettbewerbern aus Kanzleien. Auf dieser Grundlage nehmen die Redaktionsteams ihre Bewertungen in den Rankings vor. Wer sich das alles genau anschauen möchte, kann die Methodik und den Rechercheumfang auch sehr gerne im Buch oder auf der JUVE-Webseite unter https://www.juve.de/ methodik-juve-handbuch-wirtschaftskanzleien/ nachschlagen.

Christian Zimmermann: Können Kanzleien etwas aktiv unternehmen – außer vielleicht Anzeigen zu schalten – um wie bei Google im Ranking zu klettern?

Poppelbaum: Wenn es so einfach wäre, dann könnten wir uns in der Redaktion entspannt zurücklehnen und den Anzeigenindex entscheiden lassen… Aber im Ernst: Wären Rankingpositionen käuflich, würden die Rankings im JUVE Handbuch Wirtschaftskanzleien sofort an Renommee verlieren und niemanden mehr interessieren.

Mit dem Google-Algorithmus haben unsere Rankings nicht viel gemeinsam. Es gibt das JUVE Handbuch seit mittlerweile 25 Jahren und ebenso lang ist es die Arbeit der Kanzleien und die Dynamik ihrer Entwicklung – fachlich, strukturell und strategisch, die im Zentrum der Bewertungen steht. Es ist die Summe der vielen Daten, die JUVE erhebt, die journalistische Recherche im Markt und die vielen Empfehlungen aus dem Markt von Mandanten und Wettbewerbern, aus denen sich letztlich das Gesamtbild zusammensetzt.

Direkt das Ranking beeinflussen kann man also nicht, aber sicherlich tragen gutes Management und eine klare strategische Ausrichtung sowie eine dynamische Entwicklung der Kanzleien und ihrer Fachbereiche zu einer positiven Wirkung bei.

Schilling: Können Sie etwas zur Bedeutung einer JUVE Nominierung oder sogar eines Preisgewinns berichten, gibt es ein Feedback von Kanzleien?

Poppelbaum: Dass die Nominierungen für die JUVE Awards und die Auszeichnungen als Kanzleien des Jahres im Markt einen starken Widerhall haben, hören wir immer wieder. Beispielsweise für Pitches spielen sie eine Rolle. Und wir wissen, dass die Auszeichnungen auch auf Mandantenseite sehr wahrgenommen werden.

Dörne: Sie haben einen umfassenden Marktüberblick über die Kanzleiwelt. Haben Sie einen Tipp für die Gestaltung eines Markenauftritts?

Poppelbaum: Das spielt für uns weniger eine Rolle. Für die Berichterstattung ist das nicht entscheidend. Wir beobachten natürlich, wie sich Branding und Außendarstellung der Kanzleien insgesamt in den vergangenen 25 Jahren verändert und weiterentwickelt haben. Ganz generell gilt aber:

Wie bei jedem Unternehmen sollte der Markenauftritt einer Kanzlei ihre Kultur widerspiegeln und die Zielgruppe mitnehmen. Eine Kanzlei, die sich und ihre Mandantschaft in der Berliner Start-up-Szene sieht, benötigt sicher einen anderen Auftritt als die, die auf Dax- oder Familienunternehmen fokussiert ist.

Zimmermann: Gibt es umgekehrt No-Goes?

Poppelbaum: Bestimmt. Aber vor allem gibt es eine Menge gut bezahlter Marken-Experten, die diese Frage besser beantworten können.

Schilling: Größtes Missgeschick der Redaktion und brenzligster Moment bei einer JUVE Awards Gala?

Poppelbaum: Es gab einen wirklich brenzligen Moment, als kurz vor dem Livestream unserer ersten und bislang einzigen digitalen Awards Gala im Studio der Strom ausgefallen ist. Da stand kurzzeitig auf der Kippe, ob wir rechtzeitig an den Start gehen können. 

Von Redaktionsseite haben wir natürlich in den Jahren einiges gelernt. Beispielsweise sorgen Diskrepanzen zwischen Texten und dem Bühnengeschehen schnell für peinliche Lacher. Selbst der kürzeste Text wird von uns mittlerweile in vielerlei Hinsicht geprüft. Aber letztlich ist es eine Live-Veranstaltung, die auch von spontanen Momenten lebt.

Dörne: In Deutschland sind Fremdgesellschafterstrukturen in freien Berufen verboten. Im Vergleich zu den USA und UK, sehen Sie dadurch Wettbewerbsnachteile für deutsche Sozietäten?

Poppelbaum: Das ist eine sehr schwierige und heikle berufspolitische Frage zum Schluss. Da steckt viel Musik drin und kürzlich kursierte ja im ‚Anwaltsblatt‘ die Zahl von mittlerweile 1.400 ABS-Strukturen in Großbritannien, also Alternative Business Structures, nach denen zum Beispiel Kanzleien Kapital von Fremdinvestoren einsammeln können. 

Ich stecke zu wenig im UK-Markt drin, um die Auswirkungen im Einzelnen beurteilen zu können. Aber das absolute Top-Segment der Sozietäten hat sich durch die seit 2015 in UK geltenden ABS noch nicht wirklich verschoben, meine ich. Wir haben die Frage nach der Zukunft des in Deutschland herrschenden Fremdbesitzverbots kürzlich auch Justizminister Marco Buschmann gestellt. 

Seine Antwort: „Ich möchte mit den Berufsträgern eine pragmatische Diskussion darüber führen, wie wir der Anwaltschaft Zugang zu Kapital ermöglichen können, das man braucht, um innovativ und modern auch im internationalen Wettbewerb agieren zu können, ohne die bewährten Säulen der Unabhängigkeit und Qualität zu gefährden.“ Einem Justizminister würde ich natürlich niemals widersprechen…

LTA: Herr Poppelbaum, wir danken Ihnen für das interessante und offene Gespräch.