Hand hält Glühbirne umgeben von Fragezeichen

FAQs

Damit Sie schnell alle wichtigen Antworten finden. 

Versicherungsthemen sind oft komplex – und verständlicherweise tauchen dabei viele Fragen auf. In unserem FAQ-Bereich haben wir die häufigsten Anliegen und Rückfragen unserer Kundinnen und Kunden für Sie zusammengestellt. 
 
Ob es um Vertragsdetails, Schadensmeldungen, Zuständigkeiten oder digitale Services geht – hier finden Sie kompakte und verständliche Antworten auf zentrale Fragen rund um unsere Leistungen. So können Sie schnell und sicher entscheiden, was für Sie richtig ist. 
 
Sollten doch noch Fragen offenbleiben, sind wir nur ein Gespräch entfernt. 

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Berufsträger-FAQs

Kann ich meine Haftung beschränken?

Ja, insbesondere durch vorformulierte Vertragsbedingungen kann die Haftung für einfach fahrlässig verursachte Schäden auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme beschränkt werden. Dies gilt jedoch nur, wenn in dieser Höhe Versicherungsschutz besteht (vgl. § 52 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, S. 2 BRAO).

Sind kaufmännische Tätigkeiten durch meine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung abgedeckt?

Grundsätzlich deckt die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung nur die Risken der Berufsausübung ab. Je nach Versicherer sind kaufmännische Tätigkeiten bis zu einer bestimmten Versicherungssumme (in der Regel € 2,5 Mio.) mitversichert. Eine Erweiterung dieser Zusatzdeckung kann mit einigen Versicherern individuell vereinbart werden.

Was benötige ich zur Beantragung und Aufrechterhaltung meiner Zulassung bei der RAK?

Auch als angestellter Berufsträger trifft Sie parallel zur Kanzleipolice eine eigene Versicherungspflicht. Zur Zulassung ist gemäß § 12 BRAO der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung notwendig. Nach § 51 BRAO muss eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Versicherungssumme von € 0,25 Mio., jährlich 4-fach maximiert abgeschlossen werden.  

Welche Tätigkeiten im Ausland sind in meiner Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung abgesichert?

Jeder Versicherer handhabt Haftpflichtansprüche mit Auslandsbezug anders. In der Regel sind Ansprüche aus der Tätigkeit im Zusammenhang mit der Beratung und Beschäftigung mit außereuropäischem Recht und die Tätigkeiten des Rechtsanwalts vor außereuropäischen Gerichten ausgeschlossen. Die Möglichkeit solche Ansprüche auszuschließen, ergibt sich aus § 51 Abs. 3 Nr. 3 und 4 BRAO. Viele Versicherer bieten erweiterte örtliche Geltungsbereiche an. Gerne prüfen wir Ihre Police auf mögliche Deckungslücken.

Was ist wenn ich ein besonders hochwertiges Mandat betreue?

In einem solchen Fall bieten sich zwei Möglichkeiten:
a) Dauerhafte Erhöhung der Versicherungssumme
Bei einer dauerhaften Erhöhung wird die Versicherungssumme für alle Mandate erhöht und ist nicht auf ein einzelnes Mandat beschränkt. Die dauerhafte Erhöhung der Versicherungssumme ist erfahrungsgemäß günstiger, jedoch mit einer Vertragslaufzeit von mindestens einem Jahr verbunden. Während der Laufzeit ist eine Reduzierung der Versicherungssumme nicht möglich.
b) Einzelfallversicherung
Die Einzelfallversicherung ist an ein einzelnes Mandat gebunden und bietet nur für dieses Versicherungsschutz. Die Versicherung kann nach Ablauf der Mindestlaufzeit (1 Jahr) ohne Einhaltung einer Frist gekündigt und taggenau abgerechnet werden. Nachteil der Einzelfallversicherung ist ein höhere Prämie gegenüber der dauerhaften Erhöhung der Versicherungssumme.
 

Was hat die BRAO-Reform für Auswirkungen auf meinen Versicherungsschutz?

Die BRAO-Reform hat zu vielseitigen Änderungen der Anforderungen an den Versicherungsschutz für Ihre Kanzlei geführt. Insbesondere wurden die Mindestversicherungssummen für Kanzleien angepasst.

Gerne prüfen wir für Sie, ob Ihre Kanzleideckung den aktuellen gesetzlichen Vorgaben entspricht. Dafür benötigen wir lediglich eine aktuelle Abschrift Ihres Vertrages. 

Tabelle Auswirkungen BRAO-Reform auf Versicherungsschutz
Fröhliche Kollegen in Besprechung im Büro

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